Gesetze / See-Unterkunftsverordnung
SeeUnterkunftsV§ 11 Luftreinhaltung, raumlufttechnische Anlagen
Stand: 08.11.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/11#abs-1 (1) Unterkunftsräume sind so anzuordnen und auszustatten, dass sie gegen Luftverunreinigung aus anderen Schiffsteilen, insbesondere gegen Maschinenabgase, sowie gegen Abluft aus Tanks, Küchen, medizinischen Räumlichkeiten und sanitären Einrichtungen, geschützt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/11#abs-2 (2) Unterkunftsräume sind mit raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere Klimaanlagen oder mechanischen Lüftungsanlagen, auszustatten. Die raumlufttechnischen Anlagen sind jederzeit betriebsbereit zu halten und bei Aufenthalt von Besatzungsmitgliedern an Bord zu betreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/11#abs-3 (3) Auf allen Schiffen, mit Ausnahme derer, die Gebiete befahren, in denen dies auf Grund des gemäßigten Klimas nicht erforderlich ist, sind die Unterkunftsräume, die Brücke sowie der Raum, in dem sich der zentrale Maschinenleitstand befindet, mit Klimaanlagen auszurüsten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/11#abs-4 (4) Raumlufttechnische Anlagen müssen so beschaffen sein, dass
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/11#abs-5 (5) Bei einem Ausfall der raumlufttechnischen Anlage müssen die Unterkunftsräume zusätzlich auf andere Weise belüftet werden können.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/11#abs-6 (6) Durch Reinigung und Wartung der raumlufttechnischen Anlagen hat der Reeder sicherzustellen, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen der Besatzungsmitglieder durch diese Anlagen vermieden werden.